Das Urheberrecht, ein nicht unterzeichneter Rahmenvertrag und seine Folgen

Aktuell: Die aktuelle vorweihnachtliche Entwicklung auf dem Weg zu einer tragbaren Lösung der § 52a UrhG Problematik sieht nun zunächst eine Verlängerung der Regelung nach altem Stand vor.
Die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werkteile über Lernplattformen ist bis zum 30. September 2017 wie bisher möglich, die im Blogbeitrag folgenden rechtlichen Informationen sind bis dahin unbeachtlich.


Wie Sie aus dem Schreiben des Prorektors für Bildung und Internationales zum § 52a UrhG vom 30. November 2016 entnehmen konnten, wird die Universität Leipzig, wie viele andere Hochschulen auch, dem Rahmenvertrag mit der VG Wort nicht beitreten. Die Gründe wurden in diesem Schreiben ausführlich dargelegt.

Zwar haben Ende vergangener Woche Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und VG Wort bekanntgegeben, bis zum Jahresende 2016 einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag vorzulegen, bis dahin gilt jedoch: Ab dem 01.01.2017 dürfen urheberrechtlich geschützte Textwerke nicht mehr in digitalisierter Form auf den Lernplattformen bereitgestellt werden. Auch müssen bis zum 31. Dezember 2016 Texte, die in vergangenen Semestern im Rahmen von Lehrveranstaltungen öffentlich zugänglich gemacht wurden, aus den Lernplattformen entfernt werden.

Wir möchten darüber informieren, was in Zukunft noch möglich ist: Weiterlesen →