Das Urheberrecht, ein nicht unterzeichneter Rahmenvertrag und seine Folgen

Aktuell: Die aktuelle vorweihnachtliche Entwicklung auf dem Weg zu einer tragbaren Lösung der § 52a UrhG Problematik sieht nun zunächst eine Verlängerung der Regelung nach altem Stand vor.
Die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werkteile über Lernplattformen ist bis zum 30. September 2017 wie bisher möglich, die im Blogbeitrag folgenden rechtlichen Informationen sind bis dahin unbeachtlich.


Wie Sie aus dem Schreiben des Prorektors für Bildung und Internationales zum § 52a UrhG vom 30. November 2016 entnehmen konnten, wird die Universität Leipzig, wie viele andere Hochschulen auch, dem Rahmenvertrag mit der VG Wort nicht beitreten. Die Gründe wurden in diesem Schreiben ausführlich dargelegt.

Zwar haben Ende vergangener Woche Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und VG Wort bekanntgegeben, bis zum Jahresende 2016 einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag vorzulegen, bis dahin gilt jedoch: Ab dem 01.01.2017 dürfen urheberrechtlich geschützte Textwerke nicht mehr in digitalisierter Form auf den Lernplattformen bereitgestellt werden. Auch müssen bis zum 31. Dezember 2016 Texte, die in vergangenen Semestern im Rahmen von Lehrveranstaltungen öffentlich zugänglich gemacht wurden, aus den Lernplattformen entfernt werden.

Wir möchten darüber informieren, was in Zukunft noch möglich ist:

  • Die Bereitstellung von kleinen Teilen von Filmwerken sowie Tonaufnahmen sind weiterhin erlaubt, wobei zu beachten ist das dies maximal eine Zeitspanne von fünf Minuten bedeutet.
  • Abbildungen, wie beispielsweise Grafiken, Fotografien oder Diagramme dürfen weiterhin eingescannt und auf der Lernplattform im Rahmen der Voraussetzungen des § 52a UrhG bereitgestellt werden.
  • Noteneditionen können in Lernplattformen eingestellt werden, allerdings nur maximal fünf Seiten.
  • Auf Texte, die die Universitätsbibliothek lizenziert hat, kann entsprechend der getroffenen Lizenzvereinbarung verlinkt werden. Des Weiteren darf auf frei zugängliches Material im Internet verlinkt werden.
  • Texte, die unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlich wurden, können bei Einhaltung der Lizenzbestimmungen genutzt, vervielfältigt und veröffentlicht werden.
  • Gemeinfreie Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist, dies ist gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach Tod der letzten Urheberin bzw. des letzten Urhebers der Fall, dürfen frei genutzt werden. Ebenfalls frei nutzbar sind amtliche Werke, wie etwa Gesetzestexte, Gesetzgebungsmaterialien, Urteile und amtliche Erlasse.
  • Es dürfen auch selbstverfasste Materialien, wie Vorlesungsskripte oder Präsentationsfolien, Foliensätze, Literaturlisten, Übungsaufgaben etc. eingestellt werden. Eigene Publikationen können nur dann in Lernplattformen eingestellt werden, wenn Sie die Verwertungsrechte nicht an den Verlag abgetreten haben.
  • Nutzen Sie das Zitatrecht zur Einbettung fremder Inhalte in eigene Präsentationen. Die Zitate können in der Länge unbegrenzt sein, müssen aber Gegenstand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung sein.

Die konventionellen papierbasierten Semesterapparate dürfen von den Lehrenden weiterhin den Studierenden zur Verfügung gestellt werden. Bitte kontaktieren Sie bei Bedarf die Universitätsbibliothek. Gerne prüfen wir für Sie, ob Bücher auch als E-Book angeboten werden. Die UB stellt für Lizenzierungen ein extra Budget zur Verfügung, um den Zugriff für die Studierenden zu erleichtern.

→ Weitere Infos zu rechtlichen Grundlagen an der UBL

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